Öffnung der Integrationskurse für EU-Bürger und Personen mit §24 AufenthG

Öffnung der Integrationskurse für EU-Bürger und Personen mit §24 AufenthG

Ab dem 01.08.2026 erfolgt die Zulassung zur Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG wieder im Rahmen verfügbarer Kursplätze in Abhängigkeit der Haushaltsmittel.

Dabei können vorrangig die folgenden Personengruppen erneut Anträge auf Zulassung zur Teilnahme an einem Integrationskurs stellen:

- Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG besitzen,

- deutsche Staatsangehörige und andere Unionsbürger, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen,

- sowie die Familienangehörigen dieser beiden Personengruppen.

 

Unter die oben aufgeführten Personen fallen insbesondere auch ukrainische Staatsbürger und EU-Bürger, die erwerbstätig waren.

Genre helfen wir Ihnen bei der Beantragung. Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme per E-Mail.


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